Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Information
Betriebsart: Apartment
Verpflegung: Frühstück
Check In: ab 16:00 Uhr
Check Out: bis 10:00 Uhr

Preise
Apartments: pro Nacht und Apartment

Buchung und Anzahlung
Sparkasse Salzburg
IBAN: AT13 2040 4000 4298 8865
BIC: SBGSAT2SXXX

Ihre Buchung wird mit der Anzahlung garantiert und bindend.

Storno

  • 8 Wochen bis 6 Wochen vor Anreise 40% vom gesamten Arrangement- Preis.
  • 6 Wochen bis 1 Wochen vor Anreise 70% vom gesamten Arrangement- Preis.
  • 1 Wochen bis Anreise 90% vom gesamten Arrangement- Preis.
  • Nicht Anreise/ No Show 100% vom gesamten Arrangement -Preis.

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Rechtliche Grundlagen des österreichischen Hotelreglement.
Gerichtsstand ist Zell am See.

Es gelten die Bestimmungen des österreichischen Hotelreglements. Hier lesen.

Rechnungsadresse
AlpenParks Ferienresort Rehrenberg GmbH
Glemmerstr. 260
5752 Viehhofen
ATU78162578

Geltungsbereich
Diese AGB gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von unseren Häusern zur Beherbergung sowie alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen. Geschäftsbedingungen des Kunden gelangen nur dann zur Anwendung, wenn dies zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Vertragspartner
Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat. Hat ein Dritter für den Gast bestellt, haftet er zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

Vertragsabschluss, Anzahlung
Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande. Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet. Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen. Der vereinbarte Preis schließt die jeweilige Umsatzsteuer ein. überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der vom Beherberger allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, kann dies den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöhen.

Beginn und Ende der Beherbergung
a) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räumlichkeiten ab 15 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
b) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
c) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt dagegen die Räumlichkeit bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
d) Wird eine Räumlichkeit erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste übernachtung.
e) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 10 Uhr freizumachen.
f) Der Gast erhält keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Häuser.
g) Der Beherberger kann dann, wenn der Gast am vereinbarten Abreisetag die Räumlichkeiten nicht fristgerecht freigibt, aufgrund der verspäteten Räumung der Räumlichkeit für diese vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr, 50% des vollen Logierpreises und ab 18.00 Uhr, 100 % in Rechnung stellen. Dem Gast ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Beherberger überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
Ein kostenfreier Rücktritt des Gastes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beherbergers. Erfolgt diese nicht, ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Gast vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt oder eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Bei von Gästen nicht in Anspruch genommenen Räumlichkeiten, hat der Beherberger die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räumlichkeiten sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Dem Gast ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Beherberger überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Hausordnung
Auf die Hausordnung wird separat verwiesen; diese ist integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung.

Beistellung einer Ersatzunterkunft
a) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
b) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Räumlichkeiten unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
c) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

Rechte und Pflichten des Gastes
a) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räumlichkeiten, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind.
b) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Vouchers usw. anzunehmen.
c) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder Dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.

Rechte und Pflichten des Beherbergers
a) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgeltes oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherbergungsbetrieb das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht)
b) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers)
c) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen
d) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
§ Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten
§ Sonderleistungen die gesondert in Rechnung gestellt werden (z.B. Frühstücksservice, Zeitungen, Telefonate, FAX- und Internetdienste, Video etc.)
§ Stromkosten (Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Verbrauch
§ Ortstaxen

Haftung des Beherbergers
a) Der Beherberger haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag, Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hievon ausgenommen sind Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
b) Der Beherberger haftet dem Gast nicht, wenn die Leistungserbringung im Falle eines Streiks oder infolge höherer Gewalt unmöglich wird.
c) Die Haftung auf einem von dem Beherberger zur Verfügung gestellten Abstellplatz für ein Fahrzeug beschränkt sich auf die Maßgabe der hiefür abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen.
d) Bei unentgeltlicher Beförderung des Gastes durch den Beherberger ist die Haftung nach Maßgabe der Kfz-Versicherung für Personen- und Sachschäden begrenzt.
e) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von € 1.100,-- sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde.

Tierhaltung
a) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
b) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).

Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.

Beendigung der Beherbergung
a) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
b) durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger
c) wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.
d) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
i. Von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
ii. Von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
iii. Die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbaren Frist nicht bezahlt

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist. Für alle Vertragspartner des Beherbergungsbetriebes und eventuell anhängige gerichtliche Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht für 1010 Wien, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen vereinbart. Es kommt ausschließlich österreicherisches Recht unter Ausschluss von Kollisionsnormen, die die Anwendung einer anderen Rechtsordnung vorsehen, zur Anwendung.

Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen zum Abschluss von Beherbergungsverträgen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Anstelle der ungültigen gilt eine hier möglichst nahe kommende Vereinbarung. Jegliche Abweichung oder Nebenfrage bedarf der Schriftform.